Private Krankenversicherung

Wer selbstständig bzw. freiberuflich tätig ist oder zur Berufsgruppe der Beamten gehört, kann sich auf eigenen Wunsch in einer privaten Krankenversicherung - kurz „PKV“ - versichern lassen. Dies gilt ebenso für die so genannten „besserverdienenden Arbeitnehmer“ mit einem Jahreseinkommen von über 48.000 Euro. Darüber hinaus können auch Studenten, sofern sie das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, in eine private Krankenversicherung wechseln.



Vor einem Wechsel sollten jedoch einige Punkte bedacht werden. So war es bis vor kurzem kaum möglich, nach einem Wechsel in eine private Krankenversicherung problemlos wieder in der gesetzlichen Krankenkasse aufgenommen zu werden. Die Bedingungen wurden hier jedoch zu Gunsten der Versicherten geändert, so dass ein Rückwechsel inzwischen unter bestimmten Umständen möglich ist. Dies kann z.B. der Fall sein, wenn das Jahreseinkommen eines Versicherten aufgrund eines Jobwechsels oder ähnlichem deutlich sinkt und damit zukünftig unter dem Versicherungs-Grenzbetrag liegen wird. Für Selbstständige kann ein Wechsel zurück in die gesetzliche Krankenversicherung nur dann erfolgen, wenn die Selbstständigkeit aufgegeben wird und der Versicherte fortan wieder als Angestellter arbeitet.

Beitragsberechnung - PKV / GKV:
Arbeitnehmer zahlen den allgemeinen Beitragssatz von 14,9 % der Beitragspflicht in der GKV. Selbständige die freiwillig versichert sind in der gesetzlichen Krankenversicherung werden bemessen nach den Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt, d.h. umso mehr verdient wird - desto teurer wird der Beitrag, die Bemessungsgrundlage ist dort fast immer mind. 1.500 Euro monatl. und so zahlt der Versicherte immer über 300 Euro für den gesetzlichen Versicherungsschutz. Bei der Privatkrankenversicherung für Selbstständige wird der Beitragssatz nicht nach den Einnahmen berechnet - hier setzt sich der Beitrag aus Alter und Gesundheitszustand zusammen.

Formen der privaten Krankenversicherung:
Zunächst muss bei einer privaten Krankenversicherung zwischen zwei verschiedenen Versicherungsmodellen unterschieden werden. Der weitaus größte Teil der Versicherten genießt den so genannten „vollen Versicherungsschutz“, welcher alle Kosten übernimmt, die durch die im Leistungskatalog abgedeckten medizinischen Behandlungen entstehen. Für eine kleine Gruppe von privat Krankenversicherten gibt es darüber hinaus eine spezielle Teilversicherung. Sie ist für Mitglieder vorgesehen, die ihre Krankenversicherungskosten nicht zu 100 Prozent selbst übernehmen müssen, sondern nur einen Teil davon aus eigener Tasche zu bezahlen haben. Oft ist dies bei Beamten der Fall.

Alle Versicherten in einer gesetzlichen Krankenkasse können die Leistungen der privaten Krankenversicherung zusätzlich zu ihrem bereits vorhandenen Versicherungsschutz in Form von verschiedenen Zusatzpolicen in Anspruch nehmen. Diese Zusatzversicherungen knüpfen dort an, wo der Leistungskatalog des gesetzlichen Krankenversicherers endet. Sie schließen damit Kostenlücken, die zum Beispiel bei alternativmedizinischen Behandlungsmethoden oder bei Zuzahlungen für Brillen und Zahnersatz entstehen. Hier haben die gesetzlichen Krankenversicherer ihre Leistungen in den letzten Jahren deutlich reduziert, so dass der Versicherte unter Umständen hohe Eigenleistungen aufbringen muss.

Die Berechnung der Beiträge:
Die Berechnungsgrundlagen zur Festlegung der Beiträge unterscheiden sich bei der privaten und der gesetzlichen Versicherung in vielen Punkten. Während bei der gesetzlichen Krankenversicherung die Beitragshöhe nahezu ausschließlich von der Einkommenshöhe des Versicherten abhängt, spielen bei der privaten Krankenversicherung einige weitere Faktoren für die Beitragsberechnung eine entscheidende Rolle. Hier wird zum Beispiel zwischen Frauen und Männern unterschieden, außerdem spielen das Alter des Versicherungsnehmers und etliche weitere persönliche Faktoren wie der aktuelle Gesundheitszustand und Genussmittelkonsum wie Alkohol oder Rauchen eine ausschlaggebende Rolle.

Aufnahmekriterien:
In der Regel wird vor dem Abschluss eines Versicherungsvertrags bei einem privaten Krankenversicherer eine medizinische Selbstauskunft verlangt. Einigen Gesellschaften reicht dies aber nicht, sie verlassen sich ausschließlich auf die medizinische Voruntersuchung eines Arztes. In beiden Fällen gilt: Schwere und chronische Krankheiten sowie alle Vorerkrankungen müssen in der Selbstauskunft oder bei der Untersuchung wahrheitsgemäß genannt werden. Andernfalls kann der Versicherungsvertrag aufgrund eines Verstoßes gegen die Vertragsbedingungen später vom Versicherer fristlos gekündigt werden und der Versicherte muss mit hohen Regressforderungen rechnen.